Worum geht es?
Seit dem Jahr 2002 ist es Ziel der Europäischen Gemeinschaft (EG), die Menschen vor schädlichen Lärmeinflüssen zu schützen. Dazu wurde die „Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (kurz: EU-Umgebungslärmrichtlinie) erlassen, die in allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste. In Deutschland geschah dies im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), speziell in dessen § 47d.
Darin werden die zuständigen Behörden verpflichtet, sogenannte Lärmaktionspläne (kurz: LAP) zu erstellen, in denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen oder in Ballungsräumen untersucht und durch entsprechende Maßnahmen geregelt bzw. gemindert werden sollen. Was genau ein Lärmaktionsplan enthalten muss, ist durch den Anhang V der EU-Umgebungslärmrichtlinie vorgegeben.
Als Lärm werden belästigende und gesundheitsschädliche Geräusche verstanden, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung geht es dabei jedoch nicht um den – sicherlich auch häufig als störend empfundenen – Lärm in der Nachbarschaft.
Vielmehr geht es um den dauerhaften Lärm, der durch den Straßen-, Luft- und Schienenverkehr entsteht. Dieser stellt in der Regel eine konstante Belastung für die Betroffenen dar und kann durch entsprechende Maßnahmen außerdem meist im Handlungsspielraum der zuständigen Behörden und Baulastträger konkret beeinflusst werden. Die Einflussnahme der Gemeinde auf Lärmquellen, die nicht unter die gemeindliche Baulast fallen, sondern wie in der Lärmaktionsplanung üblich bezogen auf Bundes- sowie Landesstraßen, ist vor allem bei der Ausführung von kurz- und mittelfristigen Maßnahmen sehr gering. Die Zuständigkeit der Gemeinde Wickede (Ruhr) bedeutet daher zugleich nicht, dass die Gemeinde in allen Belangen Einflussmöglichkeiten im Verfahren zur Aufstellung des Lärmaktionsplans (LAP) hat. Hierzu sind Absprachen mit dem Straßenbaulastträger Straßen.NRW erforderlich.
Zum Lärmaktionsplan der 3. Stufe haben sich die Lärmkarten nicht wesentlich geändert. Die Verkehre auf den Hauptverkehrsstraßen haben geringfügig zugenommen, der Lärm ist dadurch jedoch nach den ausgewerteten Lärmkarten nicht angestiegen. Durch die in der Anlage genannten bereits umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung versucht die Gemeinde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten weiterhin den Lärm, auch in Zusammenarbeit mit dem Straßenbaulastträger, zu reduzieren.
Die Lärmaktionspläne der Stufe 4 müssen vollständig und pünktlich bis zum 18.07.2024 erstellt und beschlossen werden. Im nächsten Schritt werden somit die Träger öffentlicher Belange im Verfahren zur Aufstellung des Lärmaktionsplans sowie die Öffentlichkeit beteiligt.
Wie kann ich mich beteiligen und wo finde ich weitere Informationen zum Verfahren?
Der Entwurf des Lärmaktionsplans sowie die dazugehörigen Lärmkarten werden für die Dauer eines Monats gemäß den Satzungsregelungen für öffentliche Bekanntmachungen in der Gemeinde Wickede (Ruhr) vom 08.05.2024 bis zum 10.06.2024 öffentlich ausgelegt. Dies geschieht durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Rathaus und durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Wickede (Ruhr) unter www.wickede.de sowie durch einen Hinweis in der örtlichen Tagespresse. Schicken Sie uns Ihre Stellungnahme gerne an planung@wickede.de. Die Stellungnahmen werden anschließend entsprechend ausgewertet, einem Abwägungsprozess unterzogen und ggfs. berücksichtigt.
Gemeinde Wickede (Ruhr)
Hauptstraße 81
58739 Wickede (Ruhr)